(1) Tritte müssen mit Stufen ausgerüstet sein.
(2) Tritte müssen in jeder Gebrauchsstellung standsicher sein. Insbesondere
müssen die Schenkel von Tritten fest miteinander verbunden oder in
Gebrauchsstellung untereinander ausgesteift sein.
(3) Tritte müssen so beschaffen sein, dass das unbeabsichtigte Verschieben
beim Betreten verhindert ist.
(4) Die oberste Stehfläche muss sicheres Stehen gewährleisten.
Hinsichtlich der Trittsicherheit von Stufen siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 3. Hierzu
zählen auch Tritte mit einer Stufe.
Auf ausreichende Standfestigkeit ist besonders bei Tritten und
Tritthockern mit ausklappbaren oder ausziehbaren Stufen oder mit
abklappbaren Deckbrettern zu achten.
Die Neigung des Steig- und Stützschenkels sowie das Konizitätsmaß sind wie bei Stufenstehleitern zu wählen (siehe
Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1
und § 10 Abs. 1).
Bei Tritthockern ist die Standsicherheit auch gewährleistet,
wenn in Gebrauchsstellung die Steigschenkelebene einen Winkel
von höchstens 70° und die Schenkelebenen auf den übrigen drei
Seiten einen Winkel von höchstens 83,5° zur Standfläche bilden.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn an Tritten mit Rollen die
Rollen beim Betreten des Trittes zwangläufig durch
rutschhemmende Standflächen ersetzt werden.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Flächeninhalt der obersten
Trittfläche mindestens 600 cm² groß und sie so geformt ist, dass
innerhalb ihrer Begrenzung ein Quadrat von 20 cm Seitenlänge
Platz hat.
DA zu § 17 Abs. 1:
DA zu § 17 Abs. 2:
DA zu § 17 Abs. 3:
DA zu § 17 Abs. 4: