BGV D 36: Leitern und Tritte, § 5 Begehbarkeit

§ 5
Begehbarkeit

(1) Leitern und Tritte müssen sicher begehbar sein. DA

(2) Leitern und Tritte müssen ausreichend tragfähig und gegen übermäßiges Durchbiegen, starkes Schwanken und Verwinden gesichert sein. DA

(3) Zusammengesetzte Leitern müssen mindestens die gleiche Festigkeit haben wie gleich lange Leitern mit durchgehenden Wangen oder Holmen. DA

DA zu § 5 Abs. 1:

Die sichere Begehbarkeit von Leitern ist unter anderem gewährleistet, wenn die Holme oder Wangen folgende Winkel zur Waagerechten bilden:

Stufenanlegeleitern   60 bis 70°
Sprossenanlegeleitern   65 bis 75°
Stufenstehleitern
Steigschenkel
  60 bis 70°
Stützschenkel   65 bis 75°
Sprossenstehleitern   65 bis 75°
 
 

Der Abstand der Sprossen von Bauleitern und Glasreinigerleitern darf höchstens 280 mm betragen.

Tritte siehe Durchführungsanweisungen zu § 17

DA zu § 5 Abs. 2:

Bauleitern erfüllen diese Forderung, wenn die nachfolgenden Abmessungen für die Querschnitte der Holme und Sprossen eingehalten sind.

+--------------------------------------+-----------------------------+
|               Holme                  |           Sprossen          |
+-------------+------------------------+--------------+--------------+
|             |                        |              | Sprossen-    |
| Leiterlänge | Holmdurchmesser in     | Leiterbreite | querschnitt  |                  
| in m        | Leitermitte in mm      | in mm        | Dicke/Höhe   |
| (Höchstmaß) | (Mindestmaße)          | (Höchstmaß)  | in mm (Min-  |
|             |                        |              | destmaße)    |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
|             | bei Rund- | bei Halb-  |              |              |
|             | holmen    | rundholmen |              |              |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
|     a       |     b     |     c      |      d       |      e       |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
|     4       |    65     |     80     |     450      |    30/50     |
|     6       |    70     |     90     |     500      |    35/50     |
|     8       |    75     |    100     |     650      |    40/60     |
|    10       |    85     |    110     |     650      |    40/60     |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+

Die Sprosse muss an jedem Holm in einem etwa 2 cm tiefen Versatz mit je 2 Drahtstiften von mindestens 75 mm Länge befestigt sein.

Glasreinigerleitern aus Vierkantholz erfüllen diese Forderung, wenn die nachstehenden Abmessungen für die Querschnitte der Holme und Sprossen eingehalten sind, wobei die lichte Weite der Leiter zwischen den Holmen am Fußende höchstens 700 mm betragen darf.

+--------------------------------------+-----------------------------+
|               Holme                  |           Sprossen          |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
| Leiterlänge | Werkstoff |Querschnitt |  Werkstoff   | Querschnitt  |
| bis         |           |Dicke/Höhe  |              | Dicke/Höhe   |
|             |           |in mm       |              | in mm        |
|             |           |(Mindestmaß)|              | (Mindestmaße)|
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
|      a      |     b     |     c      |      d       |      e       |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
| 12 Sprossen |  Kiefer*) |  23 x 55   |    Esche*)   |    22/35     |
| 14 Sprossen |  astfrei  |  23 x 58   |              |              |
| 15 Sprossen |           |  23 x 60   |              |              |  
| 18 Sprossen |           |  23 x 65   |              |              |
| 28 Sprossen |           |  27 x 73   |              |              |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+



*) Gleichwertige Hölzer sind zulässig; Holzbeschaffenheit siehe im übrigen DIN 68 362 "Holz für Leitern; Gütebedingungen" oder DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"


Hinsichtlich der Verbindung zwischen Sprossen und Holmen siehe DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung". Bei Leiterteilen bis 10 Sprossen müssen mindestens 2 Verbindungsbolzen nach DIN EN 131-2 angeordnet sein.

Anstriche für Holz müssen nach den Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 1 durchscheinend sein.

Für Glasreinigerleitern aus Metall gelten für die Leiterbreite die Forderungen für Glasreinigerleitern aus Holz entsprechend.

Glasreinigerleitern haben auswechselbare Füße als Sicherung gegen Abrutschen, der Leiterkopf einen Gummi-Anlegeklotz, Kopfpolster oder dergleichen.

Statische Berechnung
Soweit Angaben über die Querschnitte der Holme, Wangen, Sprossen und Stufen und andere tragende Bauteile, z.B. Gelenke, Einhängehaken von Hängeleitern, in diesen Durchführungsanweisungen, in EN-Normen oder DIN-Normen nicht enthalten sind, kann der Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit anhand einer statischen Berechnung erfolgen. Die statische Berechnung wird in der Regel vom Hersteller der Leiter erbracht.

Der statischen Berechnung wird im Regelfall eine in Gebrauchsstellung der Leiter an statisch ungünstigster Stelle lotrecht wirkende Kraft von 1 500 N zugrunde gelegt. Für Glasreinigerleitern kann die Kraft auf 800 N und für Obstbaumleitern auf 1000 N herabgesetzt werden.

Bei der statischen Berechnung von Leitern und Tritten aus Metall ist ein Sicherheitsfaktor von 1,75, bezogen auf die Streckgrenze, zu berücksichtigen.

Zulässige Biegespannungen für Leitern siehe DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".

Durchbiegung
Die Forderung nach Sicherung gegen übermäßiges Durchbiegen ist erfüllt, wenn die Durchbiegung f in Abhängigkeit von der Stützweite L folgende Werte nicht überschreitet:

Tabelle: Durchbiegungswerte

Stützweite L = Leiterlänge abzüglich eines Überstandes an den Leiterenden von je 200 mm. Bei Stehleitern wird der Überstand am Leitergelenk von dessen Achse aus in Richtung Fußende gemessen.

Die Durchbiegung wird nach DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" ermittelt. Im folgenden Diagramm ist die zulässige Durchbiegung f in Abhängigkeit von der Stützweite L dargestellt. Die Anforderungen der Norm an die zulässige Durchbiegung gelten nicht für Glasreinigerleitern und Obstbaumleitern; ebenso sind Feuerwehrleitern ausgenommen.

Maßnahmen gegen übermäßiges Durchbiegen, insbesondere bei Leitern mit mehr als 12 m Länge, sind z.B. Holmabstützungen oder Verspannungen.

Grafik: Zulässige Durchbiegung f in Abhängigkeit von der Stüztweite L

DA zu § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:

Bei Schiebeleitern wird die aus Festigkeitsgründen erforderliche Überdeckung der Leiterteile durch eine geeignete Einrichtung, z. B. Sperre oder Kette zur Begrenzung des Ausschubes, gewährleistet. Die Oberleiter kann bei zusammengesetzten Leitern auf der Unterleiter geführt werden, wenn der Abstand "e" der Leitern, zwischen ihren Sprossen gemessen, nicht mehr als 45 mm beträgt. Siehe auch DIN EN 131-1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße".

Dieses Maß kann bei Leitern, die bestimmten Verwendungszwecken dienen, z. B. Feuerwehrleitern, aus konstruktionsbedingten Gründen bis auf 80 mm erhöht werden.
Bild 1: Überdeckung von Leiterteilen
Bild 1: Überdeckung von Leiterteilen

Bei Leitern mit in sich zusammenklappbaren Wangen oder Holmen gilt diese Forderung als erfüllt, wenn die Wangen oder Holme erst in verriegeltem Zustand tragfähig sind oder selbsttätig einrastende Verbindungselemente (Scharniere, Gelenke) besitzen.