(1) Leitern und Tritte müssen sicher begehbar sein.
(2) Leitern und Tritte müssen ausreichend tragfähig und gegen übermäßiges
Durchbiegen, starkes Schwanken und Verwinden gesichert sein.
(3) Zusammengesetzte Leitern müssen mindestens die gleiche Festigkeit haben
wie gleich lange Leitern mit durchgehenden Wangen oder Holmen.
Die sichere Begehbarkeit von Leitern ist unter anderem gewährleistet, wenn die Holme oder Wangen folgende Winkel zur
Waagerechten bilden:
Der Abstand der Sprossen von Bauleitern und Glasreinigerleitern
darf höchstens 280 mm betragen.
Tritte siehe Durchführungsanweisungen zu
§ 17
Bauleitern erfüllen diese Forderung, wenn die
nachfolgenden Abmessungen für die Querschnitte der Holme und
Sprossen eingehalten sind.
Glasreinigerleitern aus Vierkantholz erfüllen diese
Forderung, wenn die nachstehenden Abmessungen für die Querschnitte der Holme und Sprossen eingehalten sind, wobei die
lichte Weite der Leiter zwischen den Holmen am Fußende höchstens
700 mm betragen darf.
Hinsichtlich der Verbindung zwischen Sprossen und Holmen siehe
DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".
Bei Leiterteilen bis 10 Sprossen müssen mindestens 2 Verbindungsbolzen nach DIN EN 131-2 angeordnet sein.
Anstriche für Holz müssen nach den Durchführungsanweisungen zu
§ 19 Abs. 1 durchscheinend sein.
Für Glasreinigerleitern aus Metall gelten für die Leiterbreite
die Forderungen für Glasreinigerleitern aus Holz entsprechend.
Glasreinigerleitern haben auswechselbare Füße als Sicherung
gegen Abrutschen, der Leiterkopf einen Gummi-Anlegeklotz,
Kopfpolster oder dergleichen.
Statische Berechnung
Der statischen Berechnung wird im Regelfall eine in Gebrauchsstellung der Leiter an statisch ungünstigster Stelle
lotrecht wirkende Kraft von 1 500 N zugrunde gelegt. Für
Glasreinigerleitern kann die Kraft auf 800 N und für Obstbaumleitern auf 1000 N herabgesetzt werden.
Bei der statischen Berechnung von Leitern und Tritten aus Metall
ist ein Sicherheitsfaktor von 1,75, bezogen auf die
Streckgrenze, zu berücksichtigen.
Zulässige Biegespannungen für Leitern siehe DIN EN 131-2
"Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".
Durchbiegung
Stützweite L = Leiterlänge abzüglich eines Überstandes an den
Leiterenden von je 200 mm. Bei Stehleitern wird der Überstand am
Leitergelenk von dessen Achse aus in Richtung Fußende gemessen.
Die Durchbiegung wird nach DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung" ermittelt. Im folgenden Diagramm ist die
zulässige Durchbiegung f in Abhängigkeit von der Stützweite L
dargestellt. Die Anforderungen der Norm an die zulässige
Durchbiegung gelten nicht für Glasreinigerleitern und
Obstbaumleitern; ebenso sind Feuerwehrleitern ausgenommen.
Maßnahmen gegen übermäßiges Durchbiegen, insbesondere bei
Leitern mit mehr als 12 m Länge, sind z.B. Holmabstützungen oder
Verspannungen.
Bei Schiebeleitern wird die aus Festigkeitsgründen erforderliche
Überdeckung der Leiterteile durch eine geeignete Einrichtung,
z. B. Sperre oder Kette zur Begrenzung des Ausschubes,
gewährleistet. Die Oberleiter kann bei zusammengesetzten Leitern
auf der Unterleiter geführt werden, wenn der Abstand "e" der
Leitern, zwischen ihren Sprossen gemessen, nicht mehr als 45 mm
beträgt. Siehe auch DIN EN 131-1 "Leitern; Benennungen,
Bauarten, Funktionsmaße".
Dieses Maß kann bei Leitern, die bestimmten Verwendungszwecken
dienen, z. B. Feuerwehrleitern, aus konstruktionsbedingten
Gründen bis auf 80 mm erhöht werden.
Bei Leitern mit in sich zusammenklappbaren Wangen oder Holmen
gilt diese Forderung als erfüllt, wenn die Wangen oder Holme
erst in verriegeltem Zustand tragfähig sind oder selbsttätig
einrastende Verbindungselemente (Scharniere, Gelenke) besitzen.
DA zu § 5 Abs. 1:
Stufenanlegeleitern
60 bis 70°
Sprossenanlegeleitern
65 bis 75°
Stufenstehleitern
Steigschenkel
60 bis 70°
Stützschenkel
65 bis 75°
Sprossenstehleitern
65 bis 75°
DA zu § 5 Abs. 2:
+--------------------------------------+-----------------------------+
| Holme | Sprossen |
+-------------+------------------------+--------------+--------------+
| | | | Sprossen- |
| Leiterlänge | Holmdurchmesser in | Leiterbreite | querschnitt |
| in m | Leitermitte in mm | in mm | Dicke/Höhe |
| (Höchstmaß) | (Mindestmaße) | (Höchstmaß) | in mm (Min- |
| | | | destmaße) |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
| | bei Rund- | bei Halb- | | |
| | holmen | rundholmen | | |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
| a | b | c | d | e |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
| 4 | 65 | 80 | 450 | 30/50 |
| 6 | 70 | 90 | 500 | 35/50 |
| 8 | 75 | 100 | 650 | 40/60 |
| 10 | 85 | 110 | 650 | 40/60 |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
Die Sprosse muss an jedem Holm in einem etwa 2 cm tiefen Versatz
mit je 2 Drahtstiften von mindestens 75 mm Länge befestigt sein.
+--------------------------------------+-----------------------------+
| Holme | Sprossen |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
| Leiterlänge | Werkstoff |Querschnitt | Werkstoff | Querschnitt |
| bis | |Dicke/Höhe | | Dicke/Höhe |
| | |in mm | | in mm |
| | |(Mindestmaß)| | (Mindestmaße)|
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
| a | b | c | d | e |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
| 12 Sprossen | Kiefer*) | 23 x 55 | Esche*) | 22/35 |
| 14 Sprossen | astfrei | 23 x 58 | | |
| 15 Sprossen | | 23 x 60 | | |
| 18 Sprossen | | 23 x 65 | | |
| 28 Sprossen | | 27 x 73 | | |
+-------------+-----------+------------+--------------+--------------+
*) Gleichwertige Hölzer sind zulässig; Holzbeschaffenheit siehe im übrigen DIN 68 362
"Holz für Leitern; Gütebedingungen" oder DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung"
Soweit Angaben über die Querschnitte der Holme, Wangen, Sprossen
und Stufen und andere tragende Bauteile, z.B. Gelenke,
Einhängehaken von Hängeleitern, in diesen
Durchführungsanweisungen, in EN-Normen oder DIN-Normen nicht
enthalten sind, kann der Nachweis der ausreichenden
Tragfähigkeit anhand einer statischen Berechnung erfolgen. Die
statische Berechnung wird in der Regel vom Hersteller der Leiter
erbracht.
Die Forderung nach Sicherung gegen übermäßiges Durchbiegen ist
erfüllt, wenn die Durchbiegung f in Abhängigkeit von der
Stützweite L folgende Werte nicht überschreitet:
DA zu § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:
Bild 1: Überdeckung von Leiterteilen