BGV D 36: Leitern und Tritte, § 10 Standsicherheit

C. Besondere Bestimmungen für Stehleitern

§ 10
Standsicherheit

(1) Stehleitern müssen durch ihre Bauart gegen Umstürzen und Auseinandergleiten gesichert sein. DA

(2) Spreizsicherungen müssen fest mit den Leiterschenkeln verbunden sein. DA

(3) Oberhalb der Gelenke dürfen sich keine Widerlager bilden können.

(4) Sind die obersten Stufen von Stehleitern zum Betreten vorgesehen, müssen diese so beschaffen sein, dass ein sicheres Stehen gewährleistet ist. DA

DA zu § 10 Abs. 1:

Stehleitern sind durch ihre Bauart gegen Umstürzen ausreichend gesichert, wenn die Breite beider Schenkel am Fußende b2 = b1 + 0,1 L1 + 2a beträgt (Konizität, Bild 3). Standsicherheit für zweiteilige Mehrzweckleitern siehe DIN EN 131-1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße". Es können auch am Leiterfuß Traversen angebracht werden, deren Standbreite der erforderlichen Verbreiterung entspricht.
Bild 3: Konizität
Bild 3: Konizität

Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter (siehe § 11 und Bild 4) und frei stehend verwendete Anlegeleitern (siehe § 9) sind durch ihre Bauart gegen Umstürzen ausreichend gesichert, wenn die Breite des Stützschenkels am Fußende b2 = b1 + 0,175 L2 + 2a beträgt. Der über die oberste Standsprosse hinausgehende Leiterteil dient als Haltevorrichtung (siehe Bild 4) und darf deshalb nicht bestiegen werden (siehe § 25 Abs. 3).

Der Nachweis der Standsicherheit bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter ist auch erbracht, wenn das Verhältnis von Standmoment zu Kippmoment den Wert von 1,2 nicht unterschreitet. Bei der Ermittlung des Standmomentes wird neben dem Eigengewicht der Leiter eine in der Mitte der obersten Standsprosse angreifende Vertikalkraft von 750 N und bei der Ermittlung des Kippmomentes eine in Höhe der obersten Standsprosse angreifende Horizontalkraft von 100 N angesetzt.

Podestleitern sind durch ihre Bauart gegen Auseinandergleiten und gegen Umstürzen gesichert, wenn ihre Schenkel fest miteinander verbunden oder in Gebrauchsstellung untereinander ausgesteift sind und wenn das Verhältnis von Standmoment zu Kippmoment den Wert von 1,2 nicht unterschreitet. Bei der Ermittlung des Standmomentes wird neben dem Eigengewicht der Leiter eine in der Mitte der Plattform angreifende Vertikalkraft von 750 N und bei der Ermittlung des Kippmomentes eine in Höhe der Plattform angreifende Horizontalkraft von 300 N angesetzt.
Bild 4: Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter (dreiteilige Mehrzweckleiter)
Bild 4:
Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter (dreiteilige Mehrzweckleiter)

DA zu § 10 Abs. 1 und 2:

Stehleitern sind gegen Auseinandergleiten ausreichend gesichert, wenn an beiden Seiten der Schenkel, und zwar an oder nahe den Wangen oder Holmen, nicht aushängbare Spreizsicherungen, z. B. Ketten, Gurte oder Gelenke, fest angebracht sind. Siehe DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung; Kennzeichnung". Die Spreizsicherungen können auch in fest angebrachten Führungen laufen, sofern sie beim Aufstellen der Leiter selbsttätig in Schutzstellung fallen.

Bei Stehleitern aus Metall mit Sicherheitsbrücke ist der Brückenheber eine Sicherung gegen Auseinandergleiten, wenn er die auftretenden Kräfte aufzunehmen vermag.

Bei Mehrzweckleitern aus Metall ist vielfach das Gelenk am Kopf der Stehleitern so ausgebildet, daß die Leiter in Gebrauchsstellung gegen Auseinandergleiten gesichert ist.

DA zu § 10 Abs. 4:

Diese Forderung ist z. B. durch eine Sicherheitsbrücke in Verbindung mit der Haltevorrichtung erfüllt.

Bei Podestleitern ist diese Forderung erfüllt, wenn die Plattform bis auf den Einstieg mit Geländern, Knieleisten und Fußleisten umwehrt ist.