(1) Stehleitern müssen durch ihre Bauart gegen Umstürzen und
Auseinandergleiten gesichert sein.
(2) Spreizsicherungen müssen fest mit den Leiterschenkeln verbunden sein.
(3) Oberhalb der Gelenke dürfen sich keine Widerlager bilden können.
(4) Sind die obersten Stufen von Stehleitern zum Betreten vorgesehen, müssen
diese so beschaffen sein, dass ein sicheres Stehen gewährleistet ist.
Stehleitern sind durch ihre Bauart gegen Umstürzen ausreichend
gesichert, wenn die Breite beider Schenkel am Fußende
b2 = b1 + 0,1 L1 + 2a beträgt (Konizität, Bild 3).
Standsicherheit für zweiteilige Mehrzweckleitern siehe
DIN EN 131-1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße". Es
können auch am Leiterfuß Traversen angebracht werden, deren
Standbreite der erforderlichen Verbreiterung entspricht.
Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter (siehe § 11 und Bild 4) und frei stehend verwendete
Anlegeleitern (siehe § 9) sind durch ihre
Bauart gegen Umstürzen ausreichend gesichert, wenn die Breite
des Stützschenkels am Fußende b2 = b1 + 0,175 L2 + 2a beträgt.
Der über die oberste Standsprosse hinausgehende Leiterteil dient
als Haltevorrichtung (siehe Bild 4) und darf deshalb nicht
bestiegen werden (siehe § 25 Abs. 3).
Der Nachweis der Standsicherheit bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter ist auch erbracht, wenn das Verhältnis
von Standmoment zu Kippmoment den Wert von 1,2 nicht
unterschreitet. Bei der Ermittlung des Standmomentes wird neben
dem Eigengewicht der Leiter eine in der Mitte der obersten
Standsprosse angreifende Vertikalkraft von 750 N und bei der
Ermittlung des Kippmomentes eine in Höhe der obersten
Standsprosse angreifende Horizontalkraft von 100 N angesetzt.
Podestleitern sind durch ihre Bauart gegen Auseinandergleiten
und gegen Umstürzen gesichert, wenn ihre Schenkel fest
miteinander verbunden oder in Gebrauchsstellung untereinander
ausgesteift sind und wenn das Verhältnis von Standmoment zu
Kippmoment den Wert von 1,2 nicht unterschreitet. Bei der
Ermittlung des Standmomentes wird neben dem Eigengewicht der
Leiter eine in der Mitte der Plattform angreifende Vertikalkraft
von 750 N und bei der Ermittlung des Kippmomentes eine in Höhe
der Plattform angreifende Horizontalkraft von 300 N angesetzt.
Stehleitern sind gegen Auseinandergleiten ausreichend gesichert,
wenn an beiden Seiten der Schenkel, und zwar an oder nahe den
Wangen oder Holmen, nicht aushängbare Spreizsicherungen, z. B.
Ketten, Gurte oder Gelenke, fest angebracht sind. Siehe
DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung; Kennzeichnung".
Die Spreizsicherungen können auch in fest angebrachten Führungen
laufen, sofern sie beim Aufstellen der Leiter selbsttätig in
Schutzstellung fallen.
Bei Stehleitern aus Metall mit Sicherheitsbrücke ist der
Brückenheber eine Sicherung gegen Auseinandergleiten, wenn er
die auftretenden Kräfte aufzunehmen vermag.
Bei Mehrzweckleitern aus Metall ist vielfach das Gelenk am Kopf
der Stehleitern so ausgebildet, daß die Leiter in Gebrauchsstellung gegen Auseinandergleiten gesichert ist.
Diese Forderung ist z. B. durch eine Sicherheitsbrücke in
Verbindung mit der Haltevorrichtung erfüllt.
Bei Podestleitern ist diese Forderung erfüllt, wenn die
Plattform bis auf den Einstieg mit Geländern, Knieleisten und
Fußleisten umwehrt ist.
DA zu § 10 Abs. 1:
Bild 3: Konizität
Bild 4:Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter (dreiteilige Mehrzweckleiter) DA zu § 10 Abs. 1 und 2:
DA zu § 10 Abs. 4: