BGV D 36: Leitern und Tritte, § 6 Stufen und Sprossen

§ 6
Stufen und Sprossen

(1) Stufen und Sprossen müssen zuverlässig und dauerhaft mit den Wangen oder Holmen verbunden sein. DA

(2) Stufen oder Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben. Dies gilt auch für zusammengesetzte Leitern. DA

(3) Stufen und Sprossen müssen trittsicher sein. DA

DA zu § 6 Abs. 1:

Zuverlässige und dauerhafte Verbindungen sind bei Holzleitern verleimte, formschlüssige (z. B. verzapfte und verkeilte) Verbindungen. Wird durch geeignete Maßnahmen ein Lösen der Verbindungen vermieden, kann auf die Verkeilung verzichtet werden.

Schraubenverbindungen erfüllen diese Forderung nur, wenn sie gegen selbsttätiges Lösen gesichert sind.

Verbindungen von Holzteilen mit Nägeln oder Holzschrauben gelten nicht als dauerhafte Verbindungen außer bei Bauleitern; siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 2.

DA zu § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3:

Der Abstand zwischen der Standfläche der Leiter und der untersten Sprosse oder Stufe sollte gleich sein den übrigen Stufen- oder Sprossenabständen.

Der Abstand der Stufen voneinander sollte im Bereich von 230 bis 300 mm und der Abstand der Sprossen voneinander im Bereich von 250 bis 300 mm liegen.

Zu den zusammengesetzten Leitern zählen z. B. Mastleitern und in andere Leitern eingehängte Leitern.

§ 5 Abs. 3

DA zu § 6 Abs. 3:

Der Begriff "trittsicher" umfaßt sowohl die ausreichende Festigkeit als auch das sichere Stehen auf und das sichere Begehen von Stufen oder Sprossen. Hierzu gehören auch deren rutschhemmende Eigenschaft unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse.

Im allgemeinen sind Stufen und Sprossen trittsicher, wenn die Auftrittstiefe bei Stufen mindestens 80 mm, bei Flachsprossen mindestens 50 mm und bei Sprossen mindestens 20 mm beträgt.

Bei Stufen und Sprossen aus Metall oder Kunststoff können bei besonderen betrieblichen Verhältnissen (z. B. Vorhandensein von Öl, Fett, Wasser, Schlamm) zusätzliche Maßnahmen gegen Abrutschen erforderlich sein (z. B. Profilierung, geeignete Überzüge).

An tragbaren Leitern sind Stufen oder Sprossen trittsicher, wenn sie profiliert oder mit rutschhemmenden Belägen versehen sind.

Rundsprossen aus Holz sind trittsicher, wenn sie in Sprossenmitte mindestens 35 mm und an ihren Enden mindestens 24 mm Durchmesser haben.

Rundsprossen aus Metall sind rutschhemmend, wenn sie z. B. profiliert sind. Sie sollten nur dort eingebaut werden, wo sie aus betrieblichen Gründen notwendig sind. Ihr Durchmesser soll 25 mm nicht unterschreiten.