(1) Stufen und Sprossen müssen zuverlässig und dauerhaft mit den Wangen oder
Holmen verbunden sein.
(2) Stufen oder Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben. Dies
gilt auch für zusammengesetzte Leitern.
(3) Stufen und Sprossen müssen trittsicher sein.
Zuverlässige und dauerhafte Verbindungen sind bei Holzleitern
verleimte, formschlüssige (z. B. verzapfte und verkeilte)
Verbindungen. Wird durch geeignete Maßnahmen ein Lösen der
Verbindungen vermieden, kann auf die Verkeilung verzichtet
werden.
Schraubenverbindungen erfüllen diese Forderung nur, wenn sie
gegen selbsttätiges Lösen gesichert sind.
Verbindungen von Holzteilen mit Nägeln oder Holzschrauben gelten
nicht als dauerhafte Verbindungen außer bei Bauleitern; siehe
hierzu Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 2.
Der Abstand zwischen der Standfläche der Leiter und der untersten Sprosse oder Stufe sollte gleich sein den übrigen
Stufen- oder Sprossenabständen.
Der Abstand der Stufen voneinander sollte im Bereich von 230 bis
300 mm und der Abstand der Sprossen voneinander im Bereich von
250 bis 300 mm liegen.
Zu den zusammengesetzten Leitern zählen z. B. Mastleitern und in
andere Leitern eingehängte Leitern.
Der Begriff "trittsicher" umfaßt sowohl die ausreichende
Festigkeit als auch das sichere Stehen auf und das sichere
Begehen von Stufen oder Sprossen. Hierzu gehören auch deren
rutschhemmende Eigenschaft unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse.
Im allgemeinen sind Stufen und Sprossen trittsicher, wenn die
Auftrittstiefe bei Stufen mindestens 80 mm, bei Flachsprossen
mindestens 50 mm und bei Sprossen mindestens 20 mm beträgt.
Bei Stufen und Sprossen aus Metall oder Kunststoff können bei
besonderen betrieblichen Verhältnissen (z. B. Vorhandensein von
Öl, Fett, Wasser, Schlamm) zusätzliche Maßnahmen gegen
Abrutschen erforderlich sein (z. B. Profilierung, geeignete
Überzüge).
An tragbaren Leitern sind Stufen oder Sprossen trittsicher, wenn
sie profiliert oder mit rutschhemmenden Belägen versehen sind.
Rundsprossen aus Holz sind trittsicher, wenn sie in Sprossenmitte mindestens 35 mm und an ihren Enden mindestens 24 mm
Durchmesser haben.
Rundsprossen aus Metall sind rutschhemmend, wenn sie z. B.
profiliert sind. Sie sollten nur dort eingebaut werden, wo sie
aus betrieblichen Gründen notwendig sind. Ihr Durchmesser soll
25 mm nicht unterschreiten.
DA zu § 6 Abs. 1:
DA zu § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3:
DA zu § 6 Abs. 3: