BGV D 36: Leitern und Tritte, § 9 Freistehend verwendete Anlegeleitern

§ 9
Freistehend verwendete Anlegeleitern

(1) Freistehend verwendete Anlegeleitern müssen mindestens die Standsicherheit vergleichbar hoher Stehleitern haben. DA

(2) Verbindungen zwischen Anlegeleiter und Stützeinrichtung müssen zug- und druckfest ausgeführt sein.

DA

DA zu § 9:

Zum Begriff "freistehend verwendete Anlegeleitern" siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2.

DA zu § 9 Abs. 1:

Standsicherheit für vergleichbar hohe Stehleitern siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.