(1) Freistehend verwendete Anlegeleitern müssen mindestens die Standsicherheit
vergleichbar hoher Stehleitern haben.
(2) Verbindungen zwischen Anlegeleiter und Stützeinrichtung müssen zug- und
druckfest ausgeführt sein.
Zum Begriff "freistehend verwendete Anlegeleitern" siehe
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2.
Standsicherheit für vergleichbar hohe Stehleitern siehe
Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.
DA zu § 9:
DA zu § 9 Abs. 1: