(1) Leitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Aufstiege mit Stufen oder Sprossen, die mit Wangen oder Holmen verbunden sind, sowie Steigleitern.
(2) Anlegeleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Leitern, die zu
ihrer Benutzung angelegt werden.
(3) Stehleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zweischenklige
freistehende Leitern.
(4) Mehrzweckleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Steh-
oder Anlegeleitern, die zur jeweils anderen Leiterbauart umgerüstet werden können.
(5) Podestleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind einseitig
besteigbare Stehleitern mit einer umwehrten Plattform (Podest) von höchstens
0,5 m² Größe.
(6) Hängeleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Leitern, die zu
ihrer Benutzung an- oder eingehängt werden, ohne auf dem Boden zu
stehen.
(7) Mechanische Leitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind fahrbare,
freistehende Schiebeleitern mit oder ohne Arbeitskorb, die handbetrieben, mittels
Winden, aufgerichtet und ausgeschoben
werden.
(8) Steigleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsfeste oder
in ortsfesten horizontalen Führungen bewegliche Leitern, die senkrecht oder nahezu
senkrecht angebracht sind.
(9) Mastleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Leitern, die zur
Benutzung senkrecht oder nahezu senkrecht am Mast befestigt werden.
(10) Bauleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlegeleitern mit
Holmen aus Fichtenstangen sowie eingelassenen und genagelten Vierkantsprossen aus
Holz.
(11) Glasreinigerleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind spitz
zulaufende, einteilige oder zusammengesetzte Anlegeleitern.
(12) Tritte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche
Aufstiege bis 1 m Höhe, deren tragende Schenkel in Gebrauchsstellung zug- und
druckfest miteinander verbunden sind und deren oberste Fläche zum Betreten
vorgesehen ist.
Zu den Anlegeleitern zählen Schiebeleitern und Steckleitern,
Rolleitern und freistehend verwendete Anlegeleitern. Schiebe-
und Steckleitern sind aus mehreren Leiterteilen zusammengesetzt.
Rolleitern besitzen Rollen, die auf ortsfesten Schienen laufen.
Anlegeleitern können durch Anbringen von Stützeinrichtungen
freistehend verwendet werden (freistehend verwendete
Anlegeleiter).
Stehleitern können auch aus Einzelteilen (zusammengesetzte
Leitern) oder mit einseitig aufgesetzter Schiebeleiter zusammengesetzt
werden. Sie können auch verfahrbar sein (fahrbare Stehleitern).
Als Schenkel werden die durch die starre Verbindung von Holmen
und Wangen mit Sprossen, Stufen oder Streben zu einer Baueinheit
gebildeten Teile einer Stehleiter bezeichnet.
Dreiteilige Mehrzweckleitern in der Leiterbauart Stehleitern
werden auch als Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter
bezeichnet.
Hierzu zählen Tritthocker, Rolltritte, Leitertritte, Treppentritte;
sie sind in DIN 4569 "Tritte; Begriffe, Funktionsmaße, Anforderungen, Prüfung" beschrieben.
Beidseitig besteigbare Stufenleitern bis 1 m Höhe sind keine
Tritte, weil ihre Schenkel nicht druckfest ausgesteift sind und
ihre obersten Stufen nicht zum Betreten vorgesehen sind.
DA zu § 2 Abs. 2:
DA zu § 2 Abs. 3:
DA zu § 2 Abs. 4:
DA zu § 2 Abs. 12: