BGV D 36: Leitern und Tritte, § 2 Begriffsbestimmungen

II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Leitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Aufstiege mit Stufen oder Sprossen, die mit Wangen oder Holmen verbunden sind, sowie Steigleitern.

(2) Anlegeleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Leitern, die zu ihrer Benutzung angelegt werden. DA

(3) Stehleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zweischenklige freistehende Leitern. DA

(4) Mehrzweckleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Steh- oder Anlegeleitern, die zur jeweils anderen Leiterbauart umgerüstet werden können. DA

(5) Podestleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind einseitig besteigbare Stehleitern mit einer umwehrten Plattform (Podest) von höchstens 0,5 m² Größe.

(6) Hängeleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Leitern, die zu ihrer Benutzung an- oder eingehängt werden, ohne auf dem Boden zu stehen.

(7) Mechanische Leitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind fahrbare, freistehende Schiebeleitern mit oder ohne Arbeitskorb, die handbetrieben, mittels Winden, aufgerichtet und ausgeschoben werden.

(8) Steigleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsfeste oder in ortsfesten horizontalen Führungen bewegliche Leitern, die senkrecht oder nahezu senkrecht angebracht sind.

(9) Mastleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Leitern, die zur Benutzung senkrecht oder nahezu senkrecht am Mast befestigt werden.

(10) Bauleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlegeleitern mit Holmen aus Fichtenstangen sowie eingelassenen und genagelten Vierkantsprossen aus Holz.

(11) Glasreinigerleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind spitz zulaufende, einteilige oder zusammengesetzte Anlegeleitern.

(12) Tritte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Aufstiege bis 1 m Höhe, deren tragende Schenkel in Gebrauchsstellung zug- und druckfest miteinander verbunden sind und deren oberste Fläche zum Betreten vorgesehen ist. DA

DA zu § 2 Abs. 2:

Zu den Anlegeleitern zählen Schiebeleitern und Steckleitern, Rolleitern und freistehend verwendete Anlegeleitern. Schiebe- und Steckleitern sind aus mehreren Leiterteilen zusammengesetzt. Rolleitern besitzen Rollen, die auf ortsfesten Schienen laufen. Anlegeleitern können durch Anbringen von Stützeinrichtungen freistehend verwendet werden (freistehend verwendete Anlegeleiter).

DA zu § 2 Abs. 3:

Stehleitern können auch aus Einzelteilen (zusammengesetzte Leitern) oder mit einseitig aufgesetzter Schiebeleiter zusammengesetzt werden. Sie können auch verfahrbar sein (fahrbare Stehleitern).

Als Schenkel werden die durch die starre Verbindung von Holmen und Wangen mit Sprossen, Stufen oder Streben zu einer Baueinheit gebildeten Teile einer Stehleiter bezeichnet.

DA zu § 2 Abs. 4:

Dreiteilige Mehrzweckleitern in der Leiterbauart Stehleitern werden auch als Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter bezeichnet.

DA zu § 2 Abs. 12:

Hierzu zählen Tritthocker, Rolltritte, Leitertritte, Treppentritte; sie sind in DIN 4569 "Tritte; Begriffe, Funktionsmaße, Anforderungen, Prüfung" beschrieben.

Beidseitig besteigbare Stufenleitern bis 1 m Höhe sind keine Tritte, weil ihre Schenkel nicht druckfest ausgesteift sind und ihre obersten Stufen nicht zum Betreten vorgesehen sind.