BGV D 36: Leitern und Tritte, § 19 Schädigende Einwirkungen

§ 19
Schädigende Einwirkungen

(1) Der Unternehmer hat für Arbeiten, bei denen Leitern und Tritte schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind, die ihre Haltbarkeit beeinträchtigen können, Leitern und Tritte aus entsprechend widerstandsfähigen Werkstoffen oder mit schützenden Überzügen bereitzustellen. Die Versicherten müssen diese Leitern und Tritte bei Arbeiten nach Satz 1 benutzen. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte gegen schädigende Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden. DA

(3) Versicherte müssen Leitern und Tritte gegen schädigende Einwirkungen geschützt aufbewahren. DA

DA zu § 19 Abs. 1:

Deckende Anstriche lassen Schäden im Holz nicht erkennen. Als schützende Überzüge eignen sich daher nur durchscheinende Lacke, Lasierungen und ähnliche Imprägnierungen.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 2.

DA zu § 19 Abs. 2 und 3:

Schäden können je nach Werkstoff z. B. durch Witterungseinflüsse, sonstige Feuchtigkeits- und Temperatureinflüsse, Säure- und Laugeneinwirkungen eintreten.