(1) Steigleitern sind nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich
nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist.
(2) Steigleitern müssen fest angebracht sein.
(3) Steigleitern müssen an ihrer Austrittsstelle eine Haltevorrichtung haben.
(4) Steigleitern mit möglichen Absturzhöhen von mehr als 5 m müssen, soweit
es betrieblich möglich ist, mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von
Personen ausgerüstet sein.
(5) Steigleitern mit Absturzhöhen von mehr als 10 m müssen mit Einrichtungen
ausgerüstet sein, die den Einsatz von Steigschutz ermöglichen.
(6) An Steigleitern in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände im Freien mit mehr
als 80° Neigung zur Waagerechten müssen in Abständen von höchstens 10 m
Ruhebühnen vorhanden sein.
Ausführung und Befestigung von Steigleitern siehe auch
DIN 24 532 "Senkrechte ortsfeste Leitern aus Stahl".
Regelmaße für Steigleitern an Gebäuden siehe Bild 5.
Für Leitern auf Schiffen siehe DIN 83 200 "Leitern auf Schiffen;
Übersicht, Einbau" und DIN 83 202 "Steigleitern auf Schiffen".
Steigleitern, die in ortsfesten Führungsschienen bewegt werden
können, erfüllen diese Forderung, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Bewegen und Aushängen gesichert sind.
Siehe auch§ 20 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Der Einbau einer Treppe als Aufstieg ist z. B. an Schornsteinen, Masten und Schächten in der Regel nicht möglich. Für Silos siehe § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Silos" (BGV C 12). Geringe Unfallgefahr liegt demgegenüber nicht vor, wenn auf Steigleitern Gegenstände oder Lasten mitgeführt werden müssen, die das Besteigen behindern. Steigleitern als Zugänge zu Laderäumen von Wasserfahrzeugen siehe § 5 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C 21). Für Steigleitern in Schächten siehe§44 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22).
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Leiter die Austrittsstelle
mit einem oder beiden Holmen um mindestens 1 m überragt oder
sonstige geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sind und die
oberste Sprosse unterhalb der Ausstiegsebene - bei Gebäuden im
Regelfall nicht tiefer als 100 mm - liegt.
Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen sind z. B.
— Einrichtungen für den Einsatz zwangläufig zur Wirkung
kommender Steigschutzeinrichtungen siehe DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz;
Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung",
— ein durchgehender Rückschutz, beginnend in höchstens 3,00 m
Höhe über der Standfläche oder 2,20 m Höhe über
Bühnen oder
Podesten
oder
— Bauteile oder Streben, die einen waagerechten Abstand von
höchstens 700 mm von der Vorderkante der Sprossen haben und
aufgrund ihrer Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den
vorgehend genannten Rückenschutz zu ersetzen.
Der waagerechte Abstand von der Vorderkante der Sprossen bis zu
festen Bauteilen oder fest angebrachten Gegenständen soll auf
der besteigbaren Seite der Steigleiter mindestens 650 mm
betragen. Bei Abständen von mehr als 700 mm sind besondere
Einrichtungen (z. B. durchgehender Rückenschutz, Steigschutz) zum
Schutz gegen Absturz von Personen erforderlich.
Absturzsicherungen an Steigleitern mit weniger als 5 m Absturzhöhe
siehe französische Norm NF E 85-010 "Eléments d'installations
industrielles; Echelles métalliques fixes avec ou sans
crinoline; Conception-Installation-Essais".
Bei Steigleitern kann auch bei Leiterlängen von weniger als 5 m
die Absturzhöhe mehr als 5 m betragen, wenn aufgrund der
baulichen Gegebenheiten der Umgebung (z. B. über Bühnen) vom
ungesicherten Teil der Leiter aus ein Absturz über die
Bühnenkante oder das Bühnengeländer hinaus möglich ist. Eine
Einrichtung zum Schutz gegen Absturz von Personen über das
Bühnengeländer hinaus ist z. B. eine Verlängerung des
Rückenschutzes durch Verbindungsstäbe (siehe Bild 6).
Die Gefahr des Absturzes von Personen über das Bühnengeländer
besteht, wenn der Abstand k zwischen Bühnengeländer und
Steigleiter weniger als 800 + b beträgt (Maße in mm).
Ähnliche Verhältnisse liegen bei Steigleitern oberhalb von
nichttragfähigen Flächen vor, z. B. bei Dächern aus Glas oder
Kunststoff.
Betriebliche Verhältnisse, bei denen Einrichtungen zum Schutz
gegen Absturz von Personen nicht möglich sind, können vorliegen
— im Innern von Silos,
Die Einrichtungen können an der Steigleiter, am Bauwerk oder an
Anschlagpunkten senkrecht oberhalb der Einstiegstellen in
umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen angebracht
sein.
Siehe auch UVV "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C 5) und "Sicherheitsregeln für
Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen
Anlagen" (BGR 126).
Siehe auch DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen
Absturz; Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung".
Siehe hierzu auch § 18 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Soweit Ein- und Ausstiege von Steigleitern innerhalb von
Arbeitsbühnen liegen, sind nach § 33
UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1) Maßnahmen gegen
Absturz von Personen zu treffen.
Abweichend hiervon sind Ruhebühnen bei Steigleitern an Stützen
von Seilschwebebahnen und Schleppliften sowie in
Spanngewichtsschächten gemäß § 11 Abs. 3
und § 12 Abs. 3 UVV "Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D 31) erst bei einer Leiterlänge
von mehr als 15 m erforderlich.
DA zu § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:
DA zu § 15 Abs. 1
DA zu § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:
DA zu § 15 Abs. 4:
Bild 5: Steigleiter mit Rückenschutz
Bild 6: Steigleiter mit verlängertem Rückenschutz durch
Verbindungsstäbe.
— in Schiffsräumen,
— an Masten und Gerüsten von elektrischen Freileitungsnetzen und
Schaltanlagen; hierzu gehören jedoch nicht Antennentragwerke,
— in engen Räumen (z .B. Schächten),
— bei Steigleitern, die zu Rettungszwecken vorgesehen sind (z. B.
Not- und Feuerleitern),
— bei Leitern in Ortsentwässerungsanlagen
und
— bei Steigleitern an Stützen von Seilschwebebahnen und
Schleppliften sowie in Spanngewichtsschächten, die nicht höher
als 10 m sind; siehe § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 UVV "Seilschwebebahnen und
Schlepplifte" (BGV D 31).
DA zu § 15 Abs. 4 und 5:
DA zu § 15 Abs. 5:
DA zu § 15 Abs. 6: