BGV D 36: Leitern und Tritte, § 15 Steigleitern

E. Besondere Bestimmungen für Steigleitern

§ 15
Steigleitern

(1) Steigleitern sind nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist. DA

(2) Steigleitern müssen fest angebracht sein. DA

(3) Steigleitern müssen an ihrer Austrittsstelle eine Haltevorrichtung haben. DA

(4) Steigleitern mit möglichen Absturzhöhen von mehr als 5 m müssen, soweit es betrieblich möglich ist, mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein. DA

(5) Steigleitern mit Absturzhöhen von mehr als 10 m müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Einsatz von Steigschutz ermöglichen. DA

(6) An Steigleitern in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände im Freien mit mehr als 80° Neigung zur Waagerechten müssen in Abständen von höchstens 10 m Ruhebühnen vorhanden sein. DA

DA zu § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:

Ausführung und Befestigung von Steigleitern siehe auch DIN 24 532 "Senkrechte ortsfeste Leitern aus Stahl".

Regelmaße für Steigleitern an Gebäuden siehe Bild 5.

Für Leitern auf Schiffen siehe DIN 83 200 "Leitern auf Schiffen; Übersicht, Einbau" und DIN 83 202 "Steigleitern auf Schiffen".

Steigleitern, die in ortsfesten Führungsschienen bewegt werden können, erfüllen diese Forderung, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Bewegen und Aushängen gesichert sind.

§ 5 Abs. 1

DA zu § 15 Abs. 1

Siehe auch§ 20 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Der Einbau einer Treppe als Aufstieg ist z. B. an Schornsteinen, Masten und Schächten in der Regel nicht möglich.

Für Silos siehe § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Silos" (BGV C 12).

Geringe Unfallgefahr liegt demgegenüber nicht vor, wenn auf Steigleitern Gegenstände oder Lasten mitgeführt werden müssen, die das Besteigen behindern.

Steigleitern als Zugänge zu Laderäumen von Wasserfahrzeugen siehe § 5 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C 21).

Für Steigleitern in Schächten siehe§44 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22).

DA zu § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Leiter die Austrittsstelle mit einem oder beiden Holmen um mindestens 1 m überragt oder sonstige geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sind und die oberste Sprosse unterhalb der Ausstiegsebene - bei Gebäuden im Regelfall nicht tiefer als 100 mm - liegt.

§ 5 Abs. 1

DA zu § 15 Abs. 4:

Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen sind z. B.

— Einrichtungen für den Einsatz zwangläufig zur Wirkung kommender Steigschutzeinrichtungen siehe DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung",

— ein durchgehender Rückschutz, beginnend in höchstens 3,00 m Höhe über der Standfläche oder 2,20 m Höhe über Bühnen oder Podesten

oder

— Bauteile oder Streben, die einen waagerechten Abstand von höchstens 700 mm von der Vorderkante der Sprossen haben und aufgrund ihrer Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den vorgehend genannten Rückenschutz zu ersetzen.
Bild 5: Steigleiter mit Rückenschutz
Bild 5: Steigleiter mit Rückenschutz

Der waagerechte Abstand von der Vorderkante der Sprossen bis zu festen Bauteilen oder fest angebrachten Gegenständen soll auf der besteigbaren Seite der Steigleiter mindestens 650 mm betragen. Bei Abständen von mehr als 700 mm sind besondere Einrichtungen (z. B. durchgehender Rückenschutz, Steigschutz) zum Schutz gegen Absturz von Personen erforderlich.

Absturzsicherungen an Steigleitern mit weniger als 5 m Absturzhöhe siehe französische Norm NF E 85-010 "Eléments d'installations industrielles; Echelles métalliques fixes avec ou sans crinoline; Conception-Installation-Essais".

Bei Steigleitern kann auch bei Leiterlängen von weniger als 5 m die Absturzhöhe mehr als 5 m betragen, wenn aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Umgebung (z. B. über Bühnen) vom ungesicherten Teil der Leiter aus ein Absturz über die Bühnenkante oder das Bühnengeländer hinaus möglich ist. Eine Einrichtung zum Schutz gegen Absturz von Personen über das Bühnengeländer hinaus ist z. B. eine Verlängerung des Rückenschutzes durch Verbindungsstäbe (siehe Bild 6).

Bild 6: Steigleiter mit verlängertem Rückenschutz durch Verbindungsstäbe
Bild 6: Steigleiter mit verlängertem Rückenschutz durch Verbindungsstäbe.

Die Gefahr des Absturzes von Personen über das Bühnengeländer besteht, wenn der Abstand k zwischen Bühnengeländer und Steigleiter weniger als 800 + b beträgt (Maße in mm).

Ähnliche Verhältnisse liegen bei Steigleitern oberhalb von nichttragfähigen Flächen vor, z. B. bei Dächern aus Glas oder Kunststoff.

Betriebliche Verhältnisse, bei denen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen nicht möglich sind, können vorliegen

— im Innern von Silos,
— in Schiffsräumen,
— an Masten und Gerüsten von elektrischen Freileitungsnetzen und Schaltanlagen; hierzu gehören jedoch nicht Antennentragwerke,
— in engen Räumen (z .B. Schächten),
— bei Steigleitern, die zu Rettungszwecken vorgesehen sind (z. B. Not- und Feuerleitern),
— bei Leitern in Ortsentwässerungsanlagen
und
— bei Steigleitern an Stützen von Seilschwebebahnen und Schleppliften sowie in Spanngewichtsschächten, die nicht höher als 10 m sind; siehe § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 UVV "Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D 31).

DA zu § 15 Abs. 4 und 5:

Die Einrichtungen können an der Steigleiter, am Bauwerk oder an Anschlagpunkten senkrecht oberhalb der Einstiegstellen in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen angebracht sein.

Siehe auch UVV "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C 5) und "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).

DA zu § 15 Abs. 5:

Siehe auch DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung".

DA zu § 15 Abs. 6:

Siehe hierzu auch § 18 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Soweit Ein- und Ausstiege von Steigleitern innerhalb von Arbeitsbühnen liegen, sind nach § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1) Maßnahmen gegen Absturz von Personen zu treffen.

Abweichend hiervon sind Ruhebühnen bei Steigleitern an Stützen von Seilschwebebahnen und Schleppliften sowie in Spanngewichtsschächten gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 UVV "Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D 31) erst bei einer Leiterlänge von mehr als 15 m erforderlich.