(1) Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter müssen mindestens die
Standsicherheit und Festigkeit vergleichbar hoher Stehleitern haben.
(2) An fahrbaren Stehleitern und an Stehleitern mit aufgesetzter Schiebleiter
müssen die Leiterschenkel zug- und druckfest miteinander verbunden sein.
(3) Fahrbare Stehleitern müssen so beschaffen sein, dass sie gegen
unbeabsichtigtes Verschieben gesichert werden können.
Kann bei einer Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter der aufgesetzte Leiterteil den Gelenkpunkt um nicht mehr als 4 Sprossen überragen, hat der über dem Gelenkpunkt liegende Leiterteil den Zweck einer Haltevorrichtung (Holmverlängerung). Derartige Leitern sind wie einfache Stehleitern zu behandeln. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu §10 Abs. 1.
Die Festigkeit einer vergleichbar hohen Stehleiter liegt vor,
wenn die Holme des Stehleiterteiles so bemessen sind wie
diejenigen einer Stehleiter, die mindestens die Steighöhe der
Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter hat (siehe Bild 4 der
Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1). Die Holme des Schiebeleiterteils werden wie die
einer gleich langen Anlegeleiter bemessen.
Zur Standsicherheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1
Die zugfeste Verbindung wird im Allgemeinen von der Spreizsicherung nach § 10 Abs. 1 übernommen. Die druckfeste Verbindung, die das unbeabsichtigte Zusammenschieben (Wandern) der Holme oder das Zusammenklappen der Leiter verhindert, kann z. B. durch zwei parallel oder diagonal verlaufende Aussteifungsstreben oder verriegelte Gelenkeisen erreicht werden, die je zwei gegenüberliegende Holme druckfest miteinander verbinden. Ist die druckfeste Verbindung so an den Holmen befestigt, dass sie ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen nicht gelöst werden kann, ist sie gleichzeitig als Spreizsicherung im Sinne von § 10 Abs. 1 anzusehen.
Soweit die Betriebsverhältnisse es zulassen, sollte das unbeabsichtigte Verschieben fahrbarer Stehleitern durch
zwangsläufig zur Wirkung kommende Einrichtungen, z. B. Rollen mit
selbsttätig wirkenden Feststelleinrichtungen, verhindert sein.
DA zu § 11
DA zu § 11 Abs. 1:
DA zu § 11 Abs. 2:
DA zu § 11 Abs. 3: