Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie beträgt, wenn an räumlich zusammenhängender Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigt werden
mehr als | 20, | aber nicht | |
mehr als | 150 | Personen | 1 Sicherheitsbeauftragter, |
mehr als | 150, | aber nicht | |
mehr als | 500 | Personen | 2 Sicherheitsbeauftragte, |
mehr als | 500, | aber nicht | |
mehr als | 1000 | Personen | 3 Sicherheitsbeauftragte, |
und für je | |||
weitere | 500 | Personen | 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter. |
Sofern besondere Gefahrenmomente in den jeweiligen Betrieben oder Betriebsabteilungen bestehen, behält sich die Berufsgenossenschaft vor, die Bestellung weiterer Sicherheitsbeauftragter aufzuerlegen.
Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen zu benennen.