Anlage 2

Zu § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (BGV A 1)

Zahl der Sicherheitsbeauftragten



Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie beträgt, wenn an räumlich zusammenhängender Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigt werden

mehr als      20, aber nicht  
mehr als 150 Personen    1 Sicherheitsbeauftragter,

mehr als 150, aber nicht  
mehr als 500 Personen 2 Sicherheitsbeauftragte,

mehr als 500, aber nicht  
mehr als 1000 Personen 3 Sicherheitsbeauftragte,

und für je      
weitere 500 Personen 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.

Sofern besondere Gefahrenmomente in den jeweiligen Betrieben oder Betriebsabteilungen bestehen, behält sich die Berufsgenossenschaft vor, die Bestellung weiterer Sicherheitsbeauftragter aufzuerlegen.

Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen zu benennen.