Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
- für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
- so weit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.